OLG Hamm - Beschluß vom 09.02.1978 (2 Ss OWi 112/78) - DRsp Nr. 1994/10965
OLG Hamm, Beschluß vom 09.02.1978 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 112/78
DRsp Nr. 1994/10965
Die Vorschrift des § 23 Abs. 2StVO ermächtigt den Kraftfahrer nach einer Reifenpanne nicht, mit einem mitgeführten Ersatzreifen, der für den betroffenen Fahrzeugtyp nicht zugelassen ist und im Falle seiner Benutzung die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs zum Erlöschen bringt, zur Reparaturwerkstatt weiterzufahren.