OLG Hamm - Beschluss vom 10.03.2017
4 RBs 94/17
Normen:
StPO § 261; StVO § 49; StVG § 24; StVO § 3;
Fundstellen:
DAR 2017, 389
NStZ-RR 2017, 191
Vorinstanzen:
AG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 51 OWi 86/16

Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren bei schlechten Sichtverhältnissen

OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2017 - Aktenzeichen 4 RBs 94/17

DRsp Nr. 2017/4984

Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren bei schlechten Sichtverhältnissen

1. Bei einer bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen durchgeführten Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren sind zusätzlich Angaben über die Beobachtungsmöglichkeiten der Polizeibeamten, insbesondere zum Abstand der Fahrzeuge und zur Sicht- und Beleuchtungssituation vor Ort erforderlich.2. Je kürzer die Messstrecke ist, um so genauer sind die Umstände der Messung darzustellen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 261; StVO § 49; StVG § 24; StVO § 3;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt, ihm insoweit Ratenzahlung bewilligt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.