OLG Hamm - Beschluß vom 12.11.1996
1 Ss OWi 1037/96
Normen:
StVO § 3 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 161
NStZ-RR 1997, 319
NZV 1997, 187

OLG Hamm - Beschluß vom 12.11.1996 (1 Ss OWi 1037/96) - DRsp Nr. 1997/3844

OLG Hamm, Beschluß vom 12.11.1996 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 1037/96

DRsp Nr. 1997/3844

»1. Die Ermittlung der Geschwindigkeit durch die zur Zeit gebräuchlichen Lasermeßgeräte ist ein standardisiertes Verfahren i.S. der Entscheidung des BGH vom 19.8.1993 (NJW 1993, 3081 = NZV 1993, 485). 2. Bei Einhaltung der Bedienungsanleitung gilt dies unabhängig von der Beschaffenheit des anvisierten Kennzeichens, den Witterungsbedingungen, der Tageszeit und der Verkehrsdichte. 3. Derartige Umstände können aber Bedeutung für die richtige Zuordnung des Fahrzeugs erlangen. Insoweit ist das Fahrzeug nicht als standardisiert anzusehen. Bei hoher Verkehrsdichte und ungünstigen Lichtverhältnissen bedarf es deshalb einer nachvollziehbaren Darlegung des Tatrichters, warum dennoch vernünftige Zweifel an der richtigen Zuordnung des Fahrzeugs nicht bestehen.«

Normenkette:

StVO § 3 ;
Fundstellen
DAR 1997, 161
NStZ-RR 1997, 319
NZV 1997, 187