OLG Hamm - Beschluss vom 17.01.2013
3 RBs 214/12
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2; OWiG § 33; OWiG § 51 Abs. 1 Satz 1; StVG § 26 Abs. 3; LZG NRW;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 36 OWi 180/12

Zustellung eines Bußgeldbescheids; Voraussetzungen für die öffentliche Bekanntmachung eines Bußgeldbescheids

OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2013 - Aktenzeichen 3 RBs 214/12

DRsp Nr. 2013/16542

Zustellung eines Bußgeldbescheids; Voraussetzungen für die öffentliche Bekanntmachung eines Bußgeldbescheids

1. Aus § 33 Abs. 1 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG folgt, dass der Erlass des Bußgeldbescheides allein noch nicht zu einer Unterbrechung der Verfolgungsverjährung führt. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Bußgeldbescheid dem Betroffenen auch (wirksam) zugestellt wird; der Zeitpunkt der (wirksamen) Zustellung entscheidet dann darüber, ob die Unterbrechungswirkung - quasi rückwirkend - bereits mit dem Erlass des Bußgeldbescheides eintritt oder erst mit dem Zeitpunkt der Zustellung.2. Die Anordnung der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist nur in den Fällen zulässig, die § 10 Abs. 1 Satz 1 LZG NRW abschließend aufführt; der Fall, dass der Betroffene im Inland keinen Wohnsitz, ist nicht aufgeführt.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2; OWiG § 33; OWiG § 51 Abs. 1 Satz 1; StVG § 26 Abs. 3; LZG NRW;

Gründe

I.