OLG Hamm - Beschluß vom 17.09.1987
4 Ss OWi 1114/87
Normen:
StVG §§ 24a, 25;
Fundstellen:
DAR 1988, 63

OLG Hamm - Beschluß vom 17.09.1987 (4 Ss OWi 1114/87) - DRsp Nr. 1994/10676

OLG Hamm, Beschluß vom 17.09.1987 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 1114/87

DRsp Nr. 1994/10676

1. Fährt jemand mit einem Blutalkoholgehalt von 0,8 o/oo und mehr ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr, so ist damit in der Regel eine besondere Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verbunden. 2. Wurde die Tat zu später Nachtstunde unter weitgehender Benutzung einer Nebenstraße begangen und wurde das Kfz lediglich eine kurze Wegstrecke in der Absicht bewegt, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch das abgestellte Kfz am nächsten Tag zu verhindern, ist eine besondere Gefährlichkeit nicht gegeben, so daß von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen ist.

Normenkette:

StVG §§ 24a, 25;

Hinweise: