OLG Hamm - Beschluß vom 18.02.1997
2 Ss OWi 37/97
Normen:
StVO §§ 3, 49 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 285
NZV 1997, 325
NZV 1997, 325 (nur LS 2)
VRS 93, 372

OLG Hamm - Beschluß vom 18.02.1997 (2 Ss OWi 37/97) - DRsp Nr. 1997/5844

OLG Hamm, Beschluß vom 18.02.1997 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 37/97

DRsp Nr. 1997/5844

1. Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit muß der Tatrichter grundsätzlich zusätzliche Feststellungen dazu treffen, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren und ob bei den zur Nachtzeit regelmäßig schlechteren Sichtverhältnissen der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Lichtquellen aufgehellt und damit ausreichend sicher erfaßt und geschätzt werden konnte, und ferner, ob die Umrisse des vorausfahrenden Pkws und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren. Denen ist genügt, wenn ausweislich der Urteilsgründe starker Verkehr herrschte und daher davon ausgegangen werden kann, daß die Autobahn durch verschiedene Scheinwerfer relativ gut ausgeleuchtet und das Kennzeichen des Fahrzeugs des Betroffenen zudem im Scheinwerferlicht des verfolgenden Polizeifahrzeugs einwandfrei identifizierbar war.

»2. Auch bei einer Geldbuße von über 200 DM sind im Falle der Verhängung einer Regelgeldbuße nach der BKatV Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht zu treffen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß diese Verhältnisse außerordentlich gut oder schlecht sind.«

Normenkette:

StVO §§ 3, 49 ;

Gründe: