OLG Hamm - Beschluss vom 18.08.2017
1 RBs 47/17
Normen:
StVG § 24; StVO § 3; StVO § 49;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 258 Js 1860/16

Standardisiertes Messverfahren mit PoliScan Speed

OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.2017 - Aktenzeichen 1 RBs 47/17

DRsp Nr. 2017/13653

Standardisiertes Messverfahren mit PoliScan Speed

Bei dem Messverfahren mit dem Messgerät PoliScan Speed handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Normenkette:

StVG § 24; StVO § 3; StVO § 49;

[Gründe]

Zusatz:

Ergänzend bemerkt der Senat an: