OLG Hamm - Beschluß vom 28.09.1987 (4 Ss OWi 725/87) - DRsp Nr. 1994/10674
OLG Hamm, Beschluß vom 28.09.1987 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 725/87
DRsp Nr. 1994/10674
Die Verweigerung der Rücksendung eines Anhörungsbogens in Verkehrsordnungwidrigkeiten erfüllt nicht schlechthin den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 111OWiG. Es ist vielmehr erforderlich, daß die Versendung des Anhörungsbogens (zumindest auch) dazu dient, die Identität des Betroffenen festzustellen.