OLG Hamm - Urteil vom 02.10.1987
20 U 365/86
Normen:
AKB §§ 12, 13 ;
Fundstellen:
r+s 1988, 221

OLG Hamm - Urteil vom 02.10.1987 (20 U 365/86) - DRsp Nr. 1994/10673

OLG Hamm, Urteil vom 02.10.1987 - Aktenzeichen 20 U 365/86

DRsp Nr. 1994/10673

1. Die verschiedenen Tatbestände des § 12 AKB stehen gleichwertig nebeneinander. Es ist dem Versicherungsnehmer, der den behaupteten, aber bestrittenen Diebstahl seines ausgebrannt aufgefundenen Fahrzeugs nicht beweisen kann, nicht verwehrt, seinen Anspruch auf den Tatbestand des Brandes zu stützen. 2. Es begegnet keinen Bedenken, daß der Versicherungsnehmer seinen Anspruch in der ersten Instanz ausdrücklich nur auf den Tatbestand des Diebstahls und erstmals in zweiter Instanz auch auf die Tatbestände des Unfalls und des Brandes gestützt hat.

Normenkette:

AKB §§ 12, 13 ;

Hinweise:

S.a. OLG Bremen (4 U 129/83) VersR 1986, 434 = ZfS 1986, 217.

Fundstellen
r+s 1988, 221