OLG Hamm - Urteil vom 07.12.1995
6 U 53/95
Normen:
BGB §§ 823, 830, 840 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; VVG § 152 ;
Fundstellen:
ZfS 1996, 251
r+s 1996, 97

OLG Hamm - Urteil vom 07.12.1995 (6 U 53/95) - DRsp Nr. 1996/29787

OLG Hamm, Urteil vom 07.12.1995 - Aktenzeichen 6 U 53/95

DRsp Nr. 1996/29787

1) Verabreden Halter und Fahrer des versicherten Kfz das Stellen Stellen eines Unfalls mit dem Fahrer des Fahrzeuges des Geschädigten, der nicht in die Verabredung eingeweiht ist, ist der Haftpflichtversicherer des angeblichen Schädigers nach § 152 VVG leistungsfrei. 2) Der Geschädigte kann in diesem Falle nur die an der Verabredung Beteiligten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. 3) Hat der Geschädigte zunächst im Rechtsstreit aus einem nach seiner Darstellung nicht verabredeten Unfall Schadensersatzansprüche hergeleitet, und ergibt die Verhandlung, daß es sich um einen gestellten Unfall gehandelt hat, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Kl die Klage auch auf diesen neuen Lebenssachverhalt stützen will.

Normenkette:

BGB §§ 823, 830, 840 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; VVG § 152 ;
Fundstellen
ZfS 1996, 251
r+s 1996, 97