OLG Hamm - Urteil vom 08.12.1982
20 U 386/81
Normen:
AKB § 7 ; VVG § 6 ;
Fundstellen:
VersR 1985, 1124

OLG Hamm - Urteil vom 08.12.1982 (20 U 386/81) - DRsp Nr. 1994/10830

OLG Hamm, Urteil vom 08.12.1982 - Aktenzeichen 20 U 386/81

DRsp Nr. 1994/10830

1. Ist der Versicherer durch seinen Agenten oder dritte Personen über das Vorhandensein von Vorschäden falsch unterrichtet worden oder geht er bei Prüfung seiner Deckungspflicht aus anderen Gründen für den Versicherungsnehmer erkennbar von einem unrichtigen Sachverhalt aus, so muß der Versicherungsnehmer diesen Irrtum im Rahmen seiner Aufklärungspflicht beheben. 2. Dazu gehört, daß der Versicherungsnehmer von sich aus alsbald die erforderlichen Angaben über Art und Umfang der Vorschäden macht; es genügt also zur Abwendung des Vorwurfs der Obliegenheitsverletzung oder der arglistigen Täuschung nicht, daß er sich nach umfangreichen Ermittlungen des Versicherers letztlich deren - richtigen - Ergebnissen anschließt.

Normenkette:

AKB § 7 ; VVG § 6 ;
Fundstellen
VersR 1985, 1124