OLG Hamm - Urteil vom 10.07.1987
20 U 38/87
Normen:
BGB § 827 ; VVG §§ 61 ;
Fundstellen:
r+s 1988, 2

OLG Hamm - Urteil vom 10.07.1987 (20 U 38/87) - DRsp Nr. 1994/10677

OLG Hamm, Urteil vom 10.07.1987 - Aktenzeichen 20 U 38/87

DRsp Nr. 1994/10677

1. Der Versicherungsnehmer muß grundsätzlich seine angeblich fehlende Schuldfähigkeit beweisen (§ 827 S. 1 BGB analog). 2. Es bleibt offen, ob § 827 S. 2 BGB im Rahmen von § 61 VVG anwendbar ist. 3. Bei möglicherweise verminderter Schuldfähigkeit kann u.U. grobe Fahrlässigkeit nicht festgestellt werden. In diesem Fall ist nicht ohne weiteres der Versicherer beweispflichtig. Wenn der Versicherungsnehmer sich darauf beruft, er habe infolge alkohol- bzw. medikamentenbedingt fehlender Einsichtsfähigkeit die nötige Selbstprüfung, ob er noch fahrtüchtig sei, nicht anstellen können, so ist er und nicht der Versicherer für das Fehlen der Einsichtsfähigkeit beweispflichtig.