OLG Hamm - Urteil vom 11.11.1987 (3 U 328/86) - DRsp Nr. 1994/10670
OLG Hamm, Urteil vom 11.11.1987 - Aktenzeichen 3 U 328/86
DRsp Nr. 1994/10670
Steht ein in Betrieb befindliches Müllfahrzeug am Straßenrand, ist dem entgegenkommenden Kraftfahrer eine vorsichtige Fahrweise abzuverlangen. Er hat einen Seitenabstand von 2 m einzuhalten oder mit Schrittgeschwindigkeit an dem Müllfahrzeug vorbeizufahren.