OLG Hamm - Urteil vom 14.10.1987
20 U 4/87
Normen:
AKB § 12 Nr.I.1 b; BGB § 812 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp II(229)248d
VersR 1988, 1288

OLG Hamm - Urteil vom 14.10.1987 (20 U 4/87) - DRsp Nr. 1992/8838

OLG Hamm, Urteil vom 14.10.1987 - Aktenzeichen 20 U 4/87

DRsp Nr. 1992/8838

Umfang der Darlegungs- und Beweislast des Versicherers im Bereicherungsprozeß wegen Rückgewähr einer Ä angeblich zu Unrecht Ä gezahlten Diebstahl-Entschädigung (§ 12 Nr. 1 I b AKB).

Normenkette:

AKB § 12 Nr.I.1 b; BGB § 812 Abs.1;

Gründe:

»Nach § 12 Nr. 1.I b AKB hat der Versicherer für den Diebstahl des versicherten Kfz einzustehen. Hat der Versicherer eine Diebstahlentschädigung gezahlt, obwohl ein Diebstahl nicht stattgefunden hat, sondern vom VersNehmer vorgetäuscht worden ist, fehlt es an dem Rechtsgrund für die Zahlung dieser Entschädigung, so daß der Versicherer das gezahlte Geld nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückverlangen kann. ...

Welche Voraussetzungen seines Anspruchs der Bereicherungsgläubiger zu beweisen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; es gibt keine festen Beweisregeln für § 812 Abs. 1 BGB .. . Wenn Ä wie hier Ä die Zahlung auf eine Nichtschuld behauptet wird, muß nach allg. Meinung bewiesen werden, daß die Schuld nicht bestanden hat oder später weggefallen ist .. . Daraus könnte der Schluß zu ziehen sein, der Versicherer müsse beweisen, daß ein Diebstahl nicht stattgefunden hat, sondern vorgetäuscht worden ist.

Andererseits sind für den umgekehrten Fall, daß der VersNehmer den Diebstahl nachzuweisen hat, seit langem gewisse Erleichterungen anerkannt.