OLG Hamm - Urteil vom 15.12.1982
20 U 144/82
Normen:
AVBR §§ 1, 7, 8; VVG § 6 ;
Fundstellen:
VersR 1983, 1127

OLG Hamm - Urteil vom 15.12.1982 (20 U 144/82) - DRsp Nr. 1994/10827

OLG Hamm, Urteil vom 15.12.1982 - Aktenzeichen 20 U 144/82

DRsp Nr. 1994/10827

1. Enthält die Reisegepäckversicherung eine Klausel, daß das im Pkw aufbewahrte Reisegepäck nur dann versichert ist, wenn der Wagen in einer verschlossenen Garage oder auf einem bewachten Parkplatz abgestellt wird oder außerhalb derselben nur "kurze Zeit" unbewacht geparkt wird (hier: § 1 Nr. 6 AVBR), son handelt es sich nicht um einen Risikoausschluß, sondern um eine (verhüllte) Obliegenheit. 2. Bei Auslegung des Begriffs "kurze Zeit" ist auf die durchschnittliche Dauer typischer Verrichtungen eines Reisenden während einer Fahrtpause abzustellen. Dazu gehören u.a. auch Besichtigungen von Sehenswürdigkeiten oder Einnahme von Mahlzeiten, so daß gegebenenfalls ein Zeitraum von drei Stunden noch als "kurze Zeit" angesehen werden kann.