OLG Hamm - Urteil vom 17.12.1997
13 U 202/96
Normen:
BGB § 847 ; ZPO § 511 a;
Fundstellen:
DRsp I(147)349c
VersR 1998, 1392
r+s 1998, 234

OLG Hamm - Urteil vom 17.12.1997 (13 U 202/96) - DRsp Nr. 1998/18014

OLG Hamm, Urteil vom 17.12.1997 - Aktenzeichen 13 U 202/96

DRsp Nr. 1998/18014

1. Begehrt der Geschädigte ein angemessenes Schmerzensgeld und nennt er zwar einen Mindestbetrag von 40000 DM, bringt er aber gleichzeitig zum Ausdruck, daß ihm nach seiner Auffassung ein erheblich höherer Betrag zustehe, ist die Berufung nicht mangels Beschwer unzulässig, wenn ihm das Gericht lediglich 40000 DM zuspricht. 2. Erleidet ein 7 Jahre altes Kind, weil der Vater auf einer Urlaubsreise mit dem Pkw von der Fahrbahn abkommt, als Beifahrer eine komplette Querschnittslähmung ab Th 7/8, ist ein Schmerzensgeld von 300000 DM (davon 90000 DM in Rentenform) angemessen. Bei der Schmerzensgeldbemessung tritt die Genugtuungsfunktion völlig zurück, wenn der Schädiger ein naher Familienangehöriger ist, mit dem der Geschädigte in Familiengemeinschaft lebt. Das gilt auch dann, wenn der Schädiger haftpflichtversichert ist.