OLG Hamm - Urteil vom 20.09.1978 (4 Ss 942/78) - DRsp Nr. 1994/10952
OLG Hamm, Urteil vom 20.09.1978 - Aktenzeichen 4 Ss 942/78
DRsp Nr. 1994/10952
1. Ein Unfallbeteiligter, der sich an der Unfallstelle versteckt oder seine Unfallbeteiligung wahrheitswidrig in Abrede stellt, erfüllt den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1StGB nur, wenn er sich von der Unfallstelle räumlich entfernt. 2. Ein Sichtentfernen von der Unfallstelle setzt ein willentliches Verhalten des Unfallbeteiligten voraus. Wird der Unfallbeteiligte an der Unfallstelle vorläufig festgenommen und zur Polizeiwache verbracht, so entfernt er sich nicht von der Unfallstelle.