OLG Innsbruck - Urteil vom 21.06.1995 (4 R 43/95) - DRsp Nr. 1996/29799
OLG Innsbruck, Urteil vom 21.06.1995 - Aktenzeichen 4 R 43/95
DRsp Nr. 1996/29799
1. Das Abstellen eines zwar auffälligen, aber sieben Jahre alten alten Pkw auf einer Straße in Sterzing begründet keine grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers. 2. Das Zurücklassen eines Zweitschlüssels im Handschuhfach führt nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherer, wenn diesem nicht der Nachweis gelingt, daß dieser Schlüssel zur Durchführung des Diebstahls verwendet wurde.