OLG Karlsruhe vom 06.12.1995
13 U 88/95
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ic;
Fundstellen:
SP 1996, 94

OLG Karlsruhe - 06.12.1995 (13 U 88/95) - DRsp Nr. 1996/29451

OLG Karlsruhe, vom 06.12.1995 - Aktenzeichen 13 U 88/95

DRsp Nr. 1996/29451

1. Der sogenannte Wasserschlag des Motors ist in der Teilkaskoversicherung ausnahmsweise dann gedeckt, wenn er unmittelbar durch Überschwemmung entsteht. 2. Das ist nicht der Fall, wenn wie hier das Auto in die auf der überschwemmten Straße bereits vorhandenen Wassermassen hineingefahren wird. 3. Dabei ist unerheblich, ob dem Fahrer des Kfz insoweit ein Verschulden vorzuwerfen ist.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ic;
Fundstellen
SP 1996, 94