OLG Karlsruhe vom 09.07.1995
1 U 19/95
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 ; ZPO §§ 286, 287 ;
Fundstellen:
SP 1996, 36

OLG Karlsruhe - 09.07.1995 (1 U 19/95) - DRsp Nr. 1996/29454

OLG Karlsruhe, vom 09.07.1995 - Aktenzeichen 1 U 19/95

DRsp Nr. 1996/29454

1. Hat der Geschädigte Vorschäden verschwiegen und steht deshalb fest, daß ein Teil der geltend gemachten Schäden nicht bei der behaupteten Kollision entstanden ist, hat der Geschädigte im Wege des Vollbeweises (§ 286 ZPO) den Nachweis zu führen, welche Schäden bei der Kollision entstanden sind. 2. Ist das Ergebnis des Sachverständigengutachtens eindeutig, können die sachverständigen Feststellungen nicht durch Zeugenaussagen erschüttert werden, da diese gegenüber dem Sachverständigen kein taugliches Beweismittel darstellen.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 7 ; ZPO §§ 286, 287 ;

Hinweise:

Zum nötigen Vollbeweise der unfallkausalen Schäden s. BGH NJW 1981, 1454; OLG Hamm NJW-RR 1990, 42; Lemcke r+s 1993, 121, 124.

Fundstellen
SP 1996, 36