OLG Karlsruhe vom 12.06.1987
14 U 283/85
Normen:
BGB § 276 Abs.1;
Fundstellen:
DAR 1987, 380
DRsp I(125)322c-e
NJW-RR 1988, 29

OLG Karlsruhe - 12.06.1987 (14 U 283/85) - DRsp Nr. 1992/9246

OLG Karlsruhe, vom 12.06.1987 - Aktenzeichen 14 U 283/85

DRsp Nr. 1992/9246

c. Zwischen Kfz-Händler und Kaufinteressenten stillschweigend vereinbarte Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit für die Probefahrt mit einem dem Händler nicht gehörenden Pkw; (d) Zurechnung der Haftungsbeschränkung auch zu Lasten des Pkw-Eigentümers; (e) keine Annahme grober Fahrlässigkeit aufgrund spontaner Fehlreaktion bei der Fahrt mit dem unbekannten Fahrzeugtyp.

Normenkette:

BGB § 276 Abs.1;

(c) »... Das LG hat ausgeführt, daß der Kunde eines Kfz-Verkäufers bei Probefahrten für von ihm leicht fahrlässig herbeigeführte Schäden jedenfalls dann nicht haftet, wenn diese Schäden mit den eigentümlichen Gefahren einer Probefahrt in Zusammenhang stehen, es sei denn, der Kunde sei vor Antritt der Probefahrt auf seine volle Haftung ausdrücklich hingewiesen worden. Das steht im Einklang mit der ständ.. Rechtspr. des BGH (zuletzt BGH, NJW 1986, 1099) .. .