OLG Karlsruhe vom 21.12.1993
2 WF 65/93
Normen:
ZPO §§ 114, 117 Abs. 2, Abs. 3, § 118 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
DRsp IV(418)275a-f
Justiz 1994, 374
FamRZ 1994, 1123

OLG Karlsruhe - 21.12.1993 (2 WF 65/93) - DRsp Nr. 1996/20163

OLG Karlsruhe, vom 21.12.1993 - Aktenzeichen 2 WF 65/93

DRsp Nr. 1996/20163

»a. Der Senat hält an seiner Auffassung nicht mehr fest (so: FamRZ 1987, 728), eine Partei, welche die Entscheidung über ihr Prozeßkostenhilfegesuch nicht abwartet, sondern gleichzeitig auch bereits die Klage oder den Scheidungsantrag einreicht, verursache mutwillig Kosten. b. Für die Prüfung der Erfolgsaussicht einer Klage (oder eines Scheidungsantrags) ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Bewilligungsgesuchs wegen Prozeßkostenhilfe maßgeblich. c. Wird die Entscheidung über ein PKH-Gesuch durch das Gericht verzögert, so ist bei der späteren Entscheidung weiterhin die Sach- und Rechtslage maßgeblich, wie sie zum Zeitpunkt einer rechtzeitigen Entscheidung bei ordnungsgemäßem Verfahrensverlauf bestanden hätte. d. Der Zeitpunkt der Entscheidungsreife ist gleichermaßen für die tatsächlichen wie die rechtlichen Voraussetzungen hinreichender Erfolgsaussicht eines Rechtsschutzbegehrens maßgeblich.