OLG Karlsruhe - Beschluß vom 07.11.1995
2 Ss 192/95
Normen:
OWiG § 72 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DRsp IV(468)173b
Justiz 1996, 152
NJW 1996, 1765
NJW 1996, 1765 (Ls)
NZV 1996, 211
VRS 91, 58
VerkMitt 1996, 16

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 07.11.1995 (2 Ss 192/95) - DRsp Nr. 1996/22347

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 07.11.1995 - Aktenzeichen 2 Ss 192/95

DRsp Nr. 1996/22347

»Beantwortet der Verteidiger den Hinweis des Gerichts nach § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG nur mit einem Ersuchen um Akteneinsicht und gibt er die Akten nach gewährter Einsicht ohne weitere Erklärung zurück, liegt ein stillschweigendes Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren vor.«

Normenkette:

OWiG § 72 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Verweigerung der Herausgabe von Tachographenscheiben eine Geldbuße von DM 100,-festgesetzt. Die hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist nicht nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG zulässig, weil der angefochtene Beschluß nicht unter Verstoß gegen § 72 OWiG erlassen worden ist. Das vom Grundgedanken der letztgenannten Vorschrift vorausgesetzte mindestens stillschweigende Einverständnis (BGHSt 24, 293, 296) des Beschwerdeführers an der Durchführung des Beschlußverfahrens ergibt sich nämlich gerade aus den tatsächlichen Angaben, auf die der Beschwerdeführer gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO seine Rüge stützt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 79 Abs. 1 Satz Nr. 5 OWiG führt dies zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde (Senat VRS 59, 132 ff; BayObLG VRS 63, 214; Göhler OWiG 11. Aufl. § 72 Rdnr. 78 a.E.; Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 2. Aufl. § 79 Rdnr. 12 b).

II.