I.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Verweigerung der Herausgabe von Tachographenscheiben eine Geldbuße von DM 100,-festgesetzt. Die hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist nicht nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG zulässig, weil der angefochtene Beschluß nicht unter Verstoß gegen § 72 OWiG erlassen worden ist. Das vom Grundgedanken der letztgenannten Vorschrift vorausgesetzte mindestens stillschweigende Einverständnis (BGHSt 24,
II.
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