OLG Karlsruhe - Beschluss vom 11.10.2004
2 Ss 148/03
Normen:
FahrPersG § 8 Abs. 1 Nr. 2 ; StVZO § 57a ; VO (EWG) 3821/85 Art. 4 Nr. 9 ; VO (EWG) 3821/85 Art. 15 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 45
VRS 108, 66

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 11.10.2004 (2 Ss 148/03) - DRsp Nr. 2004/17868

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.10.2004 - Aktenzeichen 2 Ss 148/03

DRsp Nr. 2004/17868

»1. Ein Warenverkäufer ist grundsätzlich auch dann kein - von der Pflicht, sein Fahrzeug mit einem Fahrtschreiber auszurüsten, befreiter - Schausteller im Sinne des Art. 4 Nr. 9 der VO (EWG) 3821/85, wenn er auf Volksfesten, Jahrmärkten etc. tätig wird. 2. Er ist allenfalls dann als Schausteller anzusehen, wenn bei seiner Tätigkeit der Unterhaltungswert durch die Art des Anbietens der Waren und durch die Aufmachung des Verkaufsstands im Vordergrund steht.«

Normenkette:

FahrPersG § 8 Abs. 1 Nr. 2 ; StVZO § 57a ; VO (EWG) 3821/85 Art. 4 Nr. 9 ; VO (EWG) 3821/85 Art. 15 Abs. 5 ;

Gründe:

Mit Urteil des Amtsgerichts F. vom 10.4.2003 wurde die Betroffene wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 FahrPersG zu einer Geldbuße von 100 ± verurteilt. Ihre zur Fortbildung des Rechts zuzulassende Rechtsbeschwerde, bleibt in der Sache ohne Erfolg.