OLG Karlsruhe - Beschluß vom 15.05.1995
3 Ss 81/95
Normen:
BKat Nr. 5.3; BKatV § 2 ; StPO § 261, § 267 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
DAR 1995, 337
Justiz 1996, 65
NStZ-RR 1996, 17
VRS 89, 371

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 15.05.1995 (3 Ss 81/95) - DRsp Nr. 1995/8631

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 15.05.1995 - Aktenzeichen 3 Ss 81/95

DRsp Nr. 1995/8631

»1. Qualität und Aussagekraft eines in zulässiger Weise nach § 267 Abs. 1 StPO in Bezug genommenen Lichtbildes (Radarfoto) bestimmen, inwieweit welche übereinstimmende Identitätsmerkmale zur Identifizierung des Betroffenen bzw. Fahrers in den Urteilsgründen darzustellen sind.« 2. Nur dann, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen wesentliche Besonderheiten mit Ausnahmecharakter - die nicht schon die Grobheit des Verstoßes als solche und damit einen Regelfall ausnahmsweise in Frage stellen - aufweist, kann der Tatrichter die Überzeugung gewinnen, daß trotz eines Regelfalles die Verhängung eines Fahrverbotes unangemessen ist und der notwendige Warneffekt schon allein unter angemessener Erhöhung der Regelgeldbuße erreicht werden kann.

Normenkette:

BKat Nr. 5.3; BKatV § 2 ; StPO § 261, § 267 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bühl hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 06.02.1995 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft eine Geldbuße von DM 250,-- festgesetzt. Die Verhängung eines - noch im Bußgeldbescheid neben dieser Geldbuße für die Dauer von einem Monat angeordneten - Fahrverbotes ist unterblieben.