OLG Karlsruhe - Beschluß vom 16.11.1995 (3 W 96/95) - DRsp Nr. 1997/6051
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 16.11.1995 - Aktenzeichen 3 W 96/95
DRsp Nr. 1997/6051
1. Detektivkosten, die ein hinter der Partei stehender, am Rechtsstreit selbst nicht beteiligter Versicherer bezahlt hat, können als notwendige Parteikosten erstattungsfähig sein.2. Wegen der oft ungewöhnlich hohen Forderungen ist die Notwendigkeit und Höhe von Detektivkosten besonders gründlich zu überprüfen.