I.
Das Amtsgericht - Strafrichter - K. verurteilte den Angeklagten - nach vorausgegangenem, von jenem angefochtenem Strafbefehl vom 19.05.2003 - mit Urteil vom 25.08.2003 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen, §§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 3 Nr. 2, 229, 230 Abs. 1 StGB, zu der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 5. Zugleich entzog es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und verhängte für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von weiteren drei Monaten.
Hiergegen richtet sich das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten, das er mit beim Amtsgericht K. am 07.11.2003 eingekommenem Verteidigerschriftsatz vom 05.11.2003 noch während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist als Revision bezeichnet und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet hat. Er erstrebt die Aufhebung des Urteils und, allerdings ohne dies ausdrücklich zu beantragen, die Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Generalstaatsanwaltschaft trägt mit Schrift vom 17.12.2003 hierauf an.
II.
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