OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.08.2004
2 Ss 80/04
Normen:
StVO § 18 Abs. 5 Nr. 1 ; PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1, 3 ; StVZO § 23 Abs. 6a ;
Fundstellen:
DAR 2004, 715
NZV 2005, 380
VRS 107, 390

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.08.2004 (2 Ss 80/04) - DRsp Nr. 2004/17869

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2004 - Aktenzeichen 2 Ss 80/04

DRsp Nr. 2004/17869

»1. Zur Geschwindigkeitsbeschränkung für Mehrzweckfahrzeuge -z.B."Sprinter" auf Autobahnen. 2. Maßgeblich für die Einordnung eines derartigen Fahrzeugs als PKW oder LKW im Sinne der StVO sind dessen konkrete Bauart und Einrichtung. Hierzu muss der Tatrichter Feststellungen treffen. 3. Für die Frage, ob Mehrzweckfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen der Geschwindigkeitsbeschränkung des § 18 Abs. 5 Nr. 1 StVO unterliegen, hat die Eintragung in den Fahrzeugpapieren als "PKW geschlossen" keine Bedeutung.«

Normenkette:

StVO § 18 Abs. 5 Nr. 1 ; PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1, 3 ; StVZO § 23 Abs. 6a ;

Gründe:

I.

Dem Betroffenen wurde mit Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums K.- Zentrale Bußgeldstelle B.n - vom 27.10.2003 vorgeworfen, er habe am 01.10.2003 um 11.05 Uhr auf der Bundesautobahn 5 von Karlsruhe Richtung Basel fahrend als Führer des LKW DB mit dem amtlichen Kennzeichen im Bereich km 746,0 bis km 783,0 die dort für Lastkraftwagen geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 80 km/h um 54 km/h überschritten. Gegen ihn wurden eine Geldbuße in Höhe von 275 ± sowie ein Fahrverbot von zwei Monaten festgesetzt.