I.
Das Amtsgericht S. verurteilte den Angeklagten am 21.04.2004 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 28 ±. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Einer Erörterung der Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.
II.
1. Das Amtsgericht S. hat folgende Feststellungen getroffen:
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