OLG Karlsruhe - Beschluß vom 26.10.1995
2 Ss 178/95
Normen:
GGVS § 10 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 3; GbV § 3 ; GefahrgutG § 10 Abs. 1 Nr. 1; OWiG § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
Justiz 1996, 112
VRS 90, 468

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 26.10.1995 (2 Ss 178/95) - DRsp Nr. 1996/22349

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 26.10.1995 - Aktenzeichen 2 Ss 178/95

DRsp Nr. 1996/22349

»1. Der Absender und nicht der Beförderer (Frachtführer) hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der in die Beförderungspapiere aufzunehmenden Vermerke (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 GGVS) zu verantworten (im Anschluß an OLG Celle, VRS 85, 479 u. OLG Düsseldorf, VRS 88, 310). Absender ist der Beförderer (Frachtführer) in der Regel nur dann, wenn er als Spediteur von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht hat (§ 412 HGB) und es deshalb nicht zum Abschluß eines Beförderungsvertrages gekommen ist.« 2. Der Gefahrgutbeauftragte muß nicht jeden einzelnen Vorgang überprüfen, da dies insbesondere bei einem größeren Unternehmen zu unzumutbaren Anforderungen führen würde. Vielmehr hat er dafür zu sorgen, daß die mit der Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen und Transportpapiere befaßten Personen ihren Aufgaben nachkommen, was insbesondere durch regelmäßige Kontrollen und die Feststellung, ob den Mitarbeitern die einschlägigen Vorschriften bekannt sind und von ihnen auch eingehalten werden, zu geschehen hat.

Normenkette:

GGVS § 10 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 3; GbV § 3 ; GefahrgutG § 10 Abs. 1 Nr. 1; OWiG § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.