OLG Karlsruhe - Urteil vom 02.03.1987
7 U 2/84

OLG Karlsruhe - Urteil vom 02.03.1987 (7 U 2/84) - DRsp Nr. 2011/7934

OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.03.1987 - Aktenzeichen 7 U 2/84

DRsp Nr. 2011/7934

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts - 9 O 302/80 - vom 30. November 1983 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil zu Nr. 1 - 4 wie folgt abgeändert:

I. Die Beklagten I, 2 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 35.000 DM zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten 1, 2 und 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den zukünftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch weitere Eingriffe im Bereich der Harnwege entstehen wird, soweit diese Eingriffe auf der transurethralen Elektroresektion durch den Beklagten 2 am 31.08.1977 und auf der Nachresektion durch den Beklagten 4 am 06.09.1977 beruhen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die weitergehende Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

IV. Die Gerichtskosten des Berufungsrechtszuges tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagten 1, 2 und 3 als Gesamtschuldner zu 2/5.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsrechtszug tragen er selbst zu 3/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/5.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Berufungsrechtszug tragen diese je 2/15 selbst und der Kläger 3/5.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten 4 im Berufungsrechtszug trägt der Kläger.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.