OLG Karlsruhe - Urteil vom 02.03.1995
12 U 297/94
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
SP 1995, 382
r+s 1995, 449

OLG Karlsruhe - Urteil vom 02.03.1995 (12 U 297/94) - DRsp Nr. 1996/4017

OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.03.1995 - Aktenzeichen 12 U 297/94

DRsp Nr. 1996/4017

1. Das Nichtbeachten einer roten Ampel rechtfertigt auch subjektiv regelmäßig den Vorwurf einer besonders schweren Pflichtverletzung. 2. Dieser Vorwurf kann durch besondere Umstände des Einzelfalles abgeschwächt werden. 3. Das Klingeln des Autotelefons und ein anstrengender Arbeitstag sind jedoch keine Umstände, die geeignet wären, den Schuldvorwurf zu mindern. 4. Die größere Gefährdung an Kreuzungen erfordert vom Verkehrsteilnehmer eine besonders erhöhte Aufmerksamkeit. Eine kurzfristige Geistesabwesenheit begründet keine ausreichende Entschuldigung für das Außerachtlassen der notwendigen Sorgfalt.

Normenkette:

VVG § 61 ;

Hinweise: