OLG Karlsruhe - Urteil vom 02.11.1988
1 U 208/88
Normen:
BGB §§ 249, 252 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DAR 1989, 67
DRsp I(123)331a
VersR 1989, 269

OLG Karlsruhe - Urteil vom 02.11.1988 (1 U 208/88) - DRsp Nr. 1992/9195

OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.11.1988 - Aktenzeichen 1 U 208/88

DRsp Nr. 1992/9195

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden Ermittlung des ersatzfähigen Nutzungsausfalls ohne Kürzung wegen des bloßen Alters des ausgefallenen Fahrzeugs;

Normenkette:

BGB §§ 249, 252 ; ZPO § 287 ;

Gründe:

»... Die Frage, ob das Alter eines Fahrzeugs bei der Festsetzung der Nutzungsausfallentschädigung zu berücksichtigen ist, ist streitig. [Folgen Lit.- und Rechtspr.-Hinweise] ...

Den Befürwortern [einer entspr. Berücksichtigung] ist zuzugeben, daß bei einer Berechnung des Nutzungsausfalls nach der Methode Sanden/Danner bzw. Danner/Küppersbusch eine Reduzierung der Entschädigung aufgrund der systemimmanenten Regeln der Berechnungsmethode naheliegt .. . Denn diese Methode berücksichtigt als wesentlichen Faktor die stärkere Alterungsabschreibung bei Mietfahrzeugen. Wenn aber ein Fahrzeug nach fünf Jahren abgeschrieben ist, verringern sich grundsätzlich auch die Vorhaltekosten nicht unerheblich. ...

Trotz dieses für eine Reduzierung der Nutzungsausfallentschädigung bei älteren Fahrzeugen sprechenden Gesichtspunkts ist der Senat der Auffassung, daß das bloße Alter eines Fahrzeugs Ä ohne Hinzutreten anderer, den individuellen Nutzungswert spürbar mindernder Faktoren Ä eine Reduzierung der Nutzungsausfallentschädigung nicht rechtfertigt.