OLG Karlsruhe - Urteil vom 17.08.1995 (12 U 75/95) - DRsp Nr. 1996/4041
OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.08.1995 - Aktenzeichen 12 U 75/95
DRsp Nr. 1996/4041
Der Versicherer ist an der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gegen einen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers, der mit dem versicherten Fahrzeug schuldhaft einen Unfall mit Totalschaden verursacht hat, auch dann gehindert, wenn ein solcher Anspruch entstanden und auf ihn übergegangen ist, wenn der Versicherungsfall nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.