OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.06.1995 (13 U 256/93) - DRsp Nr. 1997/1697
OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.06.1995 - Aktenzeichen 13 U 256/93
DRsp Nr. 1997/1697
1. Verweigert die Kasko-Versicherung Leistungen aus der Diebstahlversicherung, weil der Versicherungsnehmer grob fahrlässig einen Kfz-Schlüssel im Fahrzeug zurückgelassen hat, so muß sie beweisen, daß dieser Schlüssel zur Entwendung des Pkw benutzt wurde. 2. Ein Anscheinsbeweis hierfür besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Schlüssel sich nicht offen sichtbar im Fahrzeug befand.
Der BGH hat die von der Bekl eingelegte Revision mit Beschluß vom 25.09.1996 - IV ZR 216/95 - nicht angenommen. S.a. BGH NJW 1992, 2418; BGH VersR 1986, 962 m.w.N.; OLG Köln SP 1996, 59; OLG Karlsruhe r+s 1995, 203.