OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.06.1987 (1 U 127/86) - DRsp Nr. 1996/1020
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.1987 - Aktenzeichen 1 U 127/86
DRsp Nr. 1996/1020
DM 175000Schmerzensgeld für lebensgefährliche Verletzungen, im wesentlichen für einen Schädelbruch im Bereich der linken Augenhöhle, einen Bruch des Jochbeins links und eine schwere Gehirnquetschung; hinzu kamen eine Riß-/Platzwunde am linken Augenoberlid, eine Verletzung der Hornhaut des linken Auges, sowie ein Bruch des rechten Unterarms und der rechten Hand, ferner ein Bruch der linken Mittelhand und der linken Handwurzel; zudem kam es zu einem Bruch des Sitz- und Schambeins, wobei die Schambeinfuge infolge eines Bruchs des Beckenrings zerriß, ferner zu einer Sprengung der Darmbeinfuge rechts (Ileosacralfuge), zu Oberschenkelbrüchen auf beiden Seiten, zu einer Knieverletzung links, zu einem Trümmerbruch des rechten Fußes an drei Stellen und zu einem Einriß des Hodensacks links. 6 1/2 Monate stationär.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.