OLG Koblenz - 06.03.1995 (12 U 671/94) - DRsp Nr. 1996/4012
OLG Koblenz, vom 06.03.1995 - Aktenzeichen 12 U 671/94
DRsp Nr. 1996/4012
1. Ein Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes ist nur dann fällig, wenn die Reparatur ordnungsgemäß durchgeführt worden ist; eine Teil- oder Billigreparatur ist nicht ausreichend.2. Dem Geschädigten ist jedoch insoweit ein Feststellungsinteresse zuzubilligen, um eine drohende Verjährung seines möglichen Anspruchs zu vermeiden.