OLG Koblenz vom 10.04.1995
12 U 563/94
Normen:
BGB §§ 823, 254 ; StVG §§ 7, 9 ; StVO §§ 3, 5, 9 ;
Fundstellen:
SP 1995, 232

OLG Koblenz - 10.04.1995 (12 U 563/94) - DRsp Nr. 1996/3784

OLG Koblenz, vom 10.04.1995 - Aktenzeichen 12 U 563/94

DRsp Nr. 1996/3784

1. Die an einen links abbiegenden Radfahrer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen sind erhöht, wenn er nicht in eine Straße, sondern in einen für den nachfolgenden Verkehr erheblich schlechter zu erkennenden Wirtschaftsweg abbiegen will. 2. Der Breitenbedarf eines Radfahrers (normale Schwankungsbreite) beträgt mindestens 1 m. Der auf freier Landstraße bei entsprechend hoher Geschwindigkeit vom Kraftfahrer zu fordernde Seitenabstand zum Radfahrer ist mit etwa 1,9 m anzusetzen. 3. Zeigt der Radfahrer seine Linksabbiegeabsicht nicht deutlich an und genügt er zudem seiner zweiten Rückschaupflicht nicht, ist ihm bei Kollision mit einem nachfolgenden, zu schnell fahrenden und den erforderlichen Seitenabstand nicht einhaltenden Klein-Lkw; ein Mitverschulden von 70 % anzulasten.

Normenkette:

BGB §§ 823, 254 ; StVG §§ 7, 9 ; StVO §§ 3, 5, 9 ;

Hinweise:

S.a. SchlHOLG VerkMitt 1966, 54; Blumberg NZV 1994, 249.