OLG Koblenz vom 10.06.1987
1 Ws 316/87
Normen:
StPO § 111a;
Fundstellen:
VRS 73, 290

OLG Koblenz - 10.06.1987 (1 Ws 316/87) - DRsp Nr. 1996/17424

OLG Koblenz, vom 10.06.1987 - Aktenzeichen 1 Ws 316/87

DRsp Nr. 1996/17424

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann auch noch im Berufungsverfahren vor der Hauptverhandlung erfolgen, wenn die Entscheidung des ersten Richters von einem Entzug der Fahrerlaubnis abzusehen, sich als eindeutig falsch erweist. Dies kann dann der Fall sein, wenn ein Angeklagter auf der Bundesautobahn einen anderen Verkehrsteilnehmer riskant überholt, dann schneidet, sich unmittelbar vor ihn setzt und alsdann stark abbremst, so daß es zu einem Unfall des überholten Personenwagens mit hohem Sachschaden kommt und der Täter sich von der Unfallstelle unberechtigt entfernt.

Normenkette:

StPO § 111a;

Hinweise:

ebenso: bei Freispruch in 1. Instanz OLG Koblenz, VRS 73, 292

Fundstellen
VRS 73, 290