OLG Koblenz - Beschluss vom 19.12.2017
2 OLG 6 Ss 138/17
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2; StPO § 261; StPO § 267;
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 07.09.2015
LG Trier, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8043 Js 9394/14

OLG Koblenz - Beschluss vom 19.12.2017 (2 OLG 6 Ss 138/17) - DRsp Nr. 2019/11347

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.12.2017 - Aktenzeichen 2 OLG 6 Ss 138/17

DRsp Nr. 2019/11347

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Trier vom 4. April 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Trier zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2; StPO § 261; StPO § 267;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Trier hat den Angeklagten durch Urteil vom 7. September 2015 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung "infolge grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen falschen Überholens mit fahrlässiger Herbeiführung der Gefahr" zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 60 Euro verurteilt und ihm für die Dauer eines Monats untersagt, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen (§§ 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2, 44 StGB).

Durch Urteil vom 4. April 2017 hat das Landgericht Trier auf die unbeschränkte Berufung des Angeklagten das erstinstanzliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 45 Euro verurteilt wird und das erstinstanzlich angeordnete Fahrverbot entfällt.

Die Berufungskammer hat zum Tatgeschehen folgenden Sachverhalt festgestellt: