OLG Koblenz - Beschluß vom 26.06.1987 (1 Ws 327/87) - DRsp Nr. 1992/9427
OLG Koblenz, Beschluß vom 26.06.1987 - Aktenzeichen 1 Ws 327/87
DRsp Nr. 1992/9427
»Die Regelbeispiele gemäß § 69 Abs. 2StGB beziehen sich nur auf den Täter einer Trunkenheitsfahrt. Jedoch kann für den Fahrzeughalter, Fahrzeughalter, der die wesentliche Ursache für die Trunkenheitsfahrt des Täters gesetzt hat, die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1StGB und demzufolge auch eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111aStPO in Betracht kommen.«