OLG Koblenz - Beschluß vom 28.12.1981 (1 Ss 608/81) - DRsp Nr. 1994/11867
OLG Koblenz, Beschluß vom 28.12.1981 - Aktenzeichen 1 Ss 608/81
DRsp Nr. 1994/11867
In einer voll ausgebauten Einmündungsgabel, die zwei Landstraßen verbindet, gilt die allgemeine Vorfahrtsregel rechts vor links, es sei denn, die Vorfahrt sei für Verkehrsteilnehmer aus einer Straßengabel durch ein Verkehrszeichen besonders geregelt.