OLG Koblenz - Urteil vom 12.12.1997
10 U 226/97
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 Ziff. II e; VVG § 61 ;
Fundstellen:
NVersZ 1998, 122
VersR 1998, 1276
ZfS 1999, 130
r+s 1998, 187

OLG Koblenz - Urteil vom 12.12.1997 (10 U 226/97) - DRsp Nr. 1998/18068

OLG Koblenz, Urteil vom 12.12.1997 - Aktenzeichen 10 U 226/97

DRsp Nr. 1998/18068

1. Die Herbeiführung eines Verkehrsunfalls durch "Einnicken" am Steuer begründet nur dann den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegen den Fahrer des Kraftfahrzeugs, wenn er sich nachweislich über von ihm erkannte deutliche Vorzeichen der Ermüdung bewußt hinweggesetzt hat (im Anschluß an BGH NJW 74, 948; BGH VersR 1977, 619). 2. Die in § 13 Nr. 3 b AKB vorgesehene Anrechnung von Rest- und Altteilen auf die Ersatzleistung ist nicht vorzunehmen, wenn zwar in dem vom Versicherungsnehmer vorgelegten Fahrzeuggutachten ein Restwert von 1200 DM angegeben ist, der Versicherer sich jedoch auf diese Tatsache nicht berufen und auch im übrigen nicht dargetan hat, daß der Versicherungsnehmer einen Restwerterlös tatsächlich erzielt hat oder unter seiner - des Versicherers Vermittlung bei hinreichenden Bemühungen alsbald hätte erzielen können (Stiefel/Hofmann, AKB, 16. Aufl, § 13 Rdn, 47).