OLG Koblenz - Urteil vom 17.12.1987
4 Ss 192/87
Normen:
StGB § 142 Abs. 1, § 142 Abs. 2 ;

OLG Koblenz - Urteil vom 17.12.1987 (4 Ss 192/87) - DRsp Nr. 1994/11756

OLG Koblenz, Urteil vom 17.12.1987 - Aktenzeichen 4 Ss 192/87

DRsp Nr. 1994/11756

1. Indirekt Unfallbeteiligte können die Voraussetzungen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort erfüllen. 2. Indirekt unfallbeteiligt ist derjenige, der eine Gefahrenlage geschaffen hat, die einen Unfall in der Form verursachte, daß als unmittelbare Folge andere Fahrzeuge zusammengestoßen sind. 3. Ein Unfallort ist - auch auf der Autobahn - nicht mehr 250 m von der Endlage der Unfallfahrzeuge gegeben.

Normenkette:

StGB § 142 Abs. 1, § 142 Abs. 2 ;