OLG Koblenz - Urteil vom 31.03.1995 (10 U 1552/94) - DRsp Nr. 1996/3911
OLG Koblenz, Urteil vom 31.03.1995 - Aktenzeichen 10 U 1552/94
DRsp Nr. 1996/3911
Schließt der Versicherer in Kenntnis des Umstandes, daß der künftige Versicherungsnehmer sich bereits eines (versuchten) Betruges im Rahmen einer Fahrzeugversicherung schuldig gemacht hat, mit diesem eine Kaskoversicherung ab, so ist er dennoch nicht nach § 242BGB gehindert, sich im späteren - behaupteten - Schadenfall auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers wegen einschlägiger Vorstrafen zu berufen mit der Folge, daß dem Versicherungsnehmer keine Beweisvergünstigungen für den Nachweis der Entwendung des versicherten Pkw zustehen.