OLG Koblenz - Urteil vom 31.10.1995 (6 U 690/94) - DRsp Nr. 1997/1954
OLG Koblenz, Urteil vom 31.10.1995 - Aktenzeichen 6 U 690/94
DRsp Nr. 1997/1954
»1.Wälzt der Leasinggeber die Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer ab, der das Leasingfahrzeug gegen die Gefahr der Beschädigung, Zerstörung und Entwendung zugunsten des Leasinggebers versichern und alle Versicherungsansprüche an diesen abtreten muß, so ist dessen Anspruch gegen den Leasingnehmer auf Ersatz des Restwerts des gestohlenen Fahrzeugs grundsätzlich gestundet, bis sein zuerst zu unternehmender Versuch, insoweit Befriedigung aus den abgetretenen Versicherungsansprüchen zu erlangen, fehlschlägt.2. Der Ersatzanspruch ist aber dann nicht gestundet, wenn nach dem Vertrag allein der Leasingnehmer verpflichtet ist, den Anspruch auf Kaskoentschädigung zugunsten des Leasinggebers beim Versicherer geltend zu machen.3. Dann trifft den Leasinggeber jedoch die vertragliche Nebenpflicht, durch die nur ihm mögliche Übersendung der Rechnung über den Fahrzeugeinkauf eine zügige Bearbeitung des Kaskoschadensfalls zu ermöglichen. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht nur mit erheblicher Verzögerung nach, muß er dem Leasingnehmer den daraus entstehenden Schaden ersetzen (hier: Abweisung der Forderung auf Zinsen vom Fahrzeugrestwert für die Dauer der Bearbeitungsverzögerung).«