OLG Köln - 07.09.1995 (5 U 44/95) - DRsp Nr. 1998/1427
OLG Köln, vom 07.09.1995 - Aktenzeichen 5 U 44/95
DRsp Nr. 1998/1427
1. Bewußtseinsstörung eines Kraftfahrers liegt bei Fahruntüchtigkeit infolge einer akuten toxisch wirksamen Dosis Amphetamin vor.2. Gesicherte Erfahrungswerte über die Auswirkung von Drogen und Psychopharmaka auf das Fahrverhalten existieren noch nicht. Aus der Feststellung eines vorangegangenen Konsums solcher Mittel kann deshalb nicht auf absolute Fahruntüchtigkeit geschlossen werden.3. Drogenkonsum und auffälliges Fahrfehlverhalten können relative Fahruntüchtigkeit ergeben.