OLG Köln vom 12.05.1995
9 U 230/94
Normen:
AVBR (80) § 9 Nr. 1a, § 10 Nr. 3; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VersR 1996, 847

OLG Köln - 12.05.1995 (9 U 230/94) - DRsp Nr. 1996/29823

OLG Köln, vom 12.05.1995 - Aktenzeichen 9 U 230/94

DRsp Nr. 1996/29823

1. Die Obliegenheit zur polizeilichen Anzeige von Schäden infolge strafbarer Handlungen und zur Vorlage einer Stehlgutliste gem. § 10 Nr. 3 AVBR 80 beinhaltet nicht zugleich die Pflicht, nicht abhandengekommenes Reisegepäck nicht bei der Polizei als gestohlen anzuzeigen. 2. Fehlt es an Zeugen für das Abstellen des Fahrzeugs mit dem versicherten Reisegepäck, so kann der Beweis für das Vorliegen des Versicherungsfalls ausnahmsweise auch allein durch die Angaben des Versicherungsnehmers als geführt angesehen werden; dies setzt jedoch voraus, daß der Versicherungsnehmer zuverlässig und redlich erscheint und ihm uneingeschränkt geglaubt werden kann.

Normenkette:

AVBR (80) § 9 Nr. 1a, § 10 Nr. 3; ZPO § 286 ;
Fundstellen
VersR 1996, 847