OLG Köln vom 12.05.1995
9 U 327/94
Normen:
AKB § 12 ;
Fundstellen:
SP 1995, 381

OLG Köln - 12.05.1995 (9 U 327/94) - DRsp Nr. 1996/4016

OLG Köln, vom 12.05.1995 - Aktenzeichen 9 U 327/94

DRsp Nr. 1996/4016

1. Objektiv falsche Angaben (hier: Verneinung einer Alarmanlage im Kfz) lassen den Versicherungsnehmer bereits als unzuverlässig erscheinen, wenn es um Angaben im Zusammenhang mit dem behaupteten Kfz-Diebstahl geht. Die Frage nach einer Alarmanlage hat gerade im Hinblick auf die Beurteilung und Einschätzung des angeblichen Diebstahlgeschehens eine erhebliche Bedeutung. 2. Wird eine derart wichtige Frage unzutreffend beantwortet, läßt dies durchaus entsprechende Schlüsse auf die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers zu und kann nicht (mehr) als verzeihliche Nachlässigkeit gewertet werden, wie sie jedem einmal bei der Ausfüllung eines Formulars unterlaufen kann.