OLG Köln vom 13.10.1987
Ss 479/87 (B)
Normen:
StVO § 2 Abs.1, § 18 Abs.7;
Fundstellen:
DRsp II(286)220a-c
VRS 74, 139

OLG Köln - 13.10.1987 (Ss 479/87 (B)) - DRsp Nr. 1992/9653

OLG Köln, vom 13.10.1987 - Aktenzeichen Ss 479/87 (B)

DRsp Nr. 1992/9653

a-c. Kein Verstoß gegen § 18 Abs. 7 (»Wenden« bzw. »Rückwärtsfahren«) (a) im Falle einer Fahrzeug-Drehung um 180 Grad infolge eines unabsichtlich herbeigeführten Schleudervorgangs (»Wenden« ist stattdessen Richtungsänderung durch gezieltes Lenken); (b-c) bei anschließendem Fahren in Gegenrichtung auf der Standspur (insbesondere keine Gleichstellung von »Rückwärtsfahren« nach dieser Vorschrift mit einem Fahren in Gegenrichtung), (c) insoweit jedoch Verstoß gegen § 2 Abs. 1 (Gebot der Fahrbahnbenutzung und des Rechtsfahrens).

Normenkette:

StVO § 2 Abs.1, § 18 Abs.7;

(a) »... [Mit] Wenden i. S. des § 18 Abs. 7 StVO wird ein Vorgang bezeichnet, der das Fahrzeug auf derselben Straße von der bisherigen in die entgegengesetzte Richtung bringt; auf die Absicht, die Fahrt anschließend in diese Richtung fortzusetzen, kommt es nicht an .. . Von einem Wenden kann aber nur gesprochen werden, wenn die Richtungsänderung auf ein gezieltes Lenken zurückzuführen ist. Die in § 18 Abs. 7 StVO erwähnten Fahrmanöver setzen voraus, daß sie bewußt in Gang gesetzt bzw. durchgeführt werden. Insoweit kann hier nichts anderes gelten als bei § 9 Abs. 5 StVO (vgl OLG Düsseldorf VRS 63, 471; OLG Stuttgart VRS 45, 125).